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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 88. Laufbrücken und Verladerampen
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Laufbrücken zur Förderung und Verladerampen sind auf die ganze Breite mit festem, dichtem Bodenbelag und an Stellen, unter denen Menschen verkehren, mit mindestens 10 cm hohen Randleisten zu versehen. Bei Sturzöffnungen sind Stützleisten anzubringen, die den Arbeitern beim Ausstürzen der Förderwagen verlässlichen Halt bieten.
(2) Verladerampen mit eisernem Plattenboden sind am Rande mit fest verlagerten, mindestens 5 cm über den Plattenboden hervorragenden Balken oder Eisenschienen gegen Absturz der Fördergefäße zu sichern.
(3) Laufbrücken von mehr als 2 m über Flur sind mit standfesten Geländern zu versehen. Kreuzungen mit Förderbahnen, Verkehrswegen u. dgl. sind derart zu verwahren, dass Fördergut oder andere Gegenstände nicht herabfallen können.
(Anm. d. Red.: § 88 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)