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7.1.4 Sicherheitskonzept
Sicherheitskonzept – Inhalt
Der Inhaber eines Seveso-Betriebes hat nach § 84e Abs 1 GewO 1994 bzw § 59e Abs 1 AWG 2002 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Erstellung muss gem § 84e Abs 2 GewO1994 bzw § 59e Abs 2 AWG 2002 für neue Betriebe oder bei betrieblichen Änderungen jedenfalls vor der Inbetriebnahme erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Betrieb unter die Seveso-Bestimmungen fällt. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.