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Dokument-ID: 1049676

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Bei Bränden oder Gefahren hat jedermann gegen angemessene Entschädigung

  1. seine Arbeitskraft nach Kräften und Zumutbarkeit für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen,
  2. die Entnahme von Löschwasser zu gestatten sowie Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen und Löschmitteln, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen oder
  3. das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und Teilen hiervon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.

(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 ergehen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und sind von der Behörde (vom Behörden-Einsatzleiter) anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug sind solche Maßnahmen vom Feuerwehr-Einsatzleiter anzuordnen. Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat davon die Behörde (den Behörden-Einsatzleiter) zu verständigen.

(3) Eingriffe gemäß Abs. 1 dürfen nur erfolgen, soweit dies für den Einsatzerfolg erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte des Betroffenen vorzugehen.

(4) Der Betroffene ist über sein Recht auf Entschädigung oder Schadenersatz zu informieren.

(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde schriftlich geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht, in dessen Sprengel die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.