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Dokument-ID: 056420

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 10.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

In landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind folgende Löschgeräte und Löschmittel bereitzuhalten:

Für jedes Wirtschaftsgebäude ist für die erste Löschhilfe eine Kübel- oder Krükenspritze bereitzuhalten. Ist ein leistungsfähiger Wasserleitungsanschluß vorhanden, so kann anstelle dieser Geräte auch ein Schlauch in ausreichender Länge mit mindestens 1/2 Zoll Durchmesser, versehen mit einem Strahlrohr, bereitgehalten werden.

Für Einstellplätze von motorischen Geräten sowie für Werkstätten ist mindestens je ein geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten.