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Dokument-ID: 101560

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Anwesenheit und Belehrung von verantwortlichen Personen

§ 85. Anwesenheit des Betreibers

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Während des Betriebszeit muss der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.