Dokument-ID: 101558

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 84. Schutzvorhang (Kurtine)

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Die Führungen und die Fallbahn des Schutzvorhanges sind von allen Hindernissen freizuhalten. Auf dem Bühnenfußboden ist der Streifen, auf dem der Schutzvorhang aufsitzt, deutlich zu kennzeichnen (Bühnenstrich).

(2) Der Schutzvorhang muss von einer mit seiner Handhabung vertrauten Person (Kurtinenwärter) bedient werden, die während der Vorstellung ununterbrochen auf dem für sie bestimmten Platz anwesend zu sein hat.

(3) Das Durchbauen unter dem Schutzvorhang ist nur dann zulässig, wenn durch technische Voraussetzungen sichergestellt ist, dass ein Schließen des Schutzvorhanges jederzeit möglich ist und die Schutzfunktion nicht geschmälert wird. Es bedarf der Zustimmung der Überwachungsbehörde (§ 24 Abs 2 VAG 1997).

(4) Der Schutzvorhang muss während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart des technischen Überwachungsorgans durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Brandsicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen. Er muss zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.