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Dokument-ID: 052689

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 102. Autobahnen und Autodrome

(1) Als Autobahnen oder Autodrome gelten Strecken bzw. Flächen, die zu Vergnügungszwecken mit motorisch (elektrisch oder durch Treibstoff) betriebenen lenkbaren Fahrzeugen befahren werden.

(2) Der Fahrbahnbelag von Autobahnen und Autodromen muß eben sein und eine für den sicheren Betrieb ausreichende Fugendichte aufweisen. Die Fahrbahn muß allseits von einer Bandschwelle oder einem erhöhten Podium begrenzt sein. Falls es die Geschwindigkeit oder die Konstruktion des Anprallschutzes der Fahrzeuge erfordert, müssen die Fahrbahnränder gefedert ausgebildet sein.

(3) Im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind die Höchstzahl der gleichzeitig eingesetzten Fahrzeuge und deren Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Bei diesen Festsetzungen sind alle für einen geordneten und gefahrlosen Betrieb bedeutsamen technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen, doch darf die Höchstgeschwindigkeit bei Autobahnen 20 km/h, bei Autodromen 12 km/h nicht übersteigen und muß die Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Fahrzeuge auch im günstigsten Fall so niedrig festgesetzt werden, daß auf jedes der auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeuge eine Fahrbahnfläche von mindestens 8 m2, bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 12 km/h aber eine solche von mindestens 15 m2 entfällt. Für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Betrieb von Kindern geeignet sind und eine Geschwindigkeit von 12 km/h nicht überschreiten, muß die Fläche pro Fahrzeug mindestens 5 m2 betragen. Die Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, daß die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden kann. An ihren äußersten Rändern müssen sie mit am Fahrzeug eng anliegenden Gummiwülsten oder anderen gleich wirksamen Stoßdämpfern ausgestattet sein.

(4) Autobahnen und Autodrome müssen eine für alle eingesetzten Fahrzeuge gleichzeitig wirksame Antriebsunterbrechung als Bremseinrichtung besitzen, die bei Verstellungen der Fahrbahn und bei sonstigen Gefahrenfällen von einer Zentralstelle aus betätigt werden kann. Besteht die zentrale Bremsung in der Betätigung von über die ganze Fahrbahn verteilten Bodenklappen, müssen die Fahrzeuge Vorrichtungen besitzen, durch die sie selbsttätig zum Stillstand kommen, ohne daß der Fahrzeugbenützer dies beeinflussen kann. Diese Vorrichtungen sind so zu gestalten, daß sie nur vom Veranstalter (Geschäftsführer) und den bestellten Aufsichtspersonen zurückgestellt werden können.

(5) Bei elektrisch betriebenen Autobahnen ist der Fahrbahnbelag zu erden, falls er einpolig an die Stromquelle angeschlossen ist. Das Oberleitungsnetz muß in einer Höhe von mindestens 2,60 m über der Fahrbahn angebracht sein. Alle der zufälligen Berührung ausgesetzten blanken, stromführenden Teile müssen isoliert sein. Der Schaltmechanismus der Fahrzeuge muß so beschaffen sein, daß die Stromzufuhr bei Ruhestellung des Fahrzeuges unterbrochen wird.

(6) Bei Verwendung von mit Treibstoff betriebenen Fahrzeugen muß die Fahrbahn als Einbahn geführt werden und darf keine Ecken haben. Ihre Kurven müssen einen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge und der allfälligen Kurvenüberhöhung angepaßten Radius aufweisen. Der Motor muß im Fahrzeug so eingebaut sein, daß die Insassen bei einem Vergaserbrand nicht gefährdet werden. Unter dem Vergaser und der Treibstoffzuleitung muß eine Auffangtasse angebracht sein. Ist der Gashebel innerhalb des Fahrzeuges, muß in Ruhestellung der Antrieb unterbrochen sein.

(7) Bei elektrisch betriebenen Autobahnen und Autodromen muß zur Spannungskontrolle ein Voltmeter eingebaut sein. Der Antriebsstrom darf nur dann eingeschaltet werden, wenn sich auf der Fahrbahn keine außerhalb der Fahrzeuge befindlichen Besucher aufhalten. Der Antriebsstrom ist am Ende der Fahrzeit sowie dann auszuschalten, wenn die Fahrbahn verlegt ist oder von Besuchern betreten wird. Mit Treibstoff betriebene Fahrzeuge, von denen infolge Undichtheiten Öl oder Treibstoff abtropft, sind sofort von der Fahrbahn wegzuschaffen. Verunreinigungen der Fahrbahn durch Öl, Benzin und dergleichen sind sogleich zu beseitigen.

(8) Die Anzahl der auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeuge darf die festgesetzte Höchstzahl nie übersteigen. Das Betreten der Fahrbahn ist den Besuchern verboten. Autobahnen dürfen nur in einer Richtung befahren werden; diese ist durch Richtungspfeile anzuzeigen. Das Verbot der Richtungsänderung und des Betretens der Fahrbahn ist deutlich sichtbar anzuschlagen. Die Benützer der Fahrzeuge sind vor Antritt der Fahrt mit Sicherheitsgurten anzuschnallen; dies gilt dann nicht, wenn das absichtliche Anstoßen an andere Fahrzeuge vom Veranstalter (Geschäftsführer) verboten wird, dieses Verbot deutlich sichtbar angeschlagen ist und seine Einhaltung erwirkt wird. Kinder unter acht Jahren dürfen nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden. Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen dann, wenn sie nicht angeschnallt sind oder wenn die erreichbare Höchstgeschwindigkeit mehr als 8 km/h beträgt, nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden. Zur Fahrt in den für die Verwendung durch Kinder besonders eingerichteten Fahrzeugen dürfen jedoch Kinder zwischen drei und acht Jahren auch ohne Begleitung von erwachsenen Aufsichtspersonen zugelassen werden, wenn sie angeschnallt sind und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges 4 km/h nicht übersteigt.