Dokument-ID: 052688

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 101. Lauf- und Hängebahnen

(1) Als Lauf- und Hängebahnen gelten die, nicht durch Lokomotiven gezogenen Vergnügungsbahnen, deren Fahrzeuge durch motorische Kraft (Eigen- oder Kettenantrieb) und durch das Eigengewicht bewegt werden.

(2) Die Schienen von Lauf- und Hängebahnen müssen so befestigt sein, daß die Spurweite erhalten bleibt. Werden statt Schienen Band- oder Winkeleisen verwendet, müssen diese Eisen außerhalb der Laufkranzbreite der Räder sicher festgeschraubt und so dick sein, daß sie sich bei den Stößen nicht aufbiegen.

(3) Bei jeder Lauf- oder Hängebahn muß die Fahrbahn, der Zug oder das einzelne Fahrzeug mit wirksamen Bremsvorrichtungen ausgestattet sein, die im Gefahrenfalle ein ausreichend rasches Abbremsen der Fahrzeuge ermöglichen. Ausgenommen hievon sind Züge und Fahrzeuge mit selbsthemmenden Getriebe-Motoren oder Einrichtungen, bei welchen durch Stromwegnahme ein rascher Stillstand gewährleistet ist. Bei elektrisch gebremsten Abfahrten müssen zusätzlich mechanische Bremsvorrichtungen vor- handen sein, die bei Stromausfall automatisch wirksam werden. Alle Lauf- und Hängebahnen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die einen ungewollten Rücklauf der Fahrzeuge verhindern.

(4) Bei Bahnen, deren Trasse wechselnd stark geneigt ist (Berg- und Talbahnen), muß die Betätigung der Bremsvorrichtungen jederzeit sowohl automatisch als auch durch den Veranstalter (Geschäftsführer) oder eine von ihm bestellte geeignete Aufsichtsperson möglich sein. Die Strecke einer solchen Bahn darf nur dann von mehreren Fahrzeugen oder Zügen gleichzeitig befahren werden, wenn sie durch selbsttätige Brems- oder Signaleinrichtungen in mehrere Abschnitte geteilt sind.

(5) Ist die Bahn nicht besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichtet, dürfen Kinder unter 10 Jahren nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden.