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10.08.2020 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1013577

Genehmigungen im Betriebsanlagenrecht für SFK und BSB – Rechtliche Aspekte (Teil 2)

Josef Schaffer

DI Josef Schaffer zeigt in Teil 2 dieser Newsletter-Reihe, die wichtigsten Inhalte der Gewerbeordnung und der Genehmigungsverfahren. Was gilt es rechtlich zu beachten?

Einleitung

Im Rahmen dieses Beitrages steht nicht ein Überblick über die gesamte Gewerbeordnung sondern ausschließlich ein Auszug der zentralen Elemente einer Betriebsanlagengenehmigung.

Die Gewerbeordnung(GewO) ist das zentrale gesetzliche Regelwerk für die gewerbliche Wirtschaft. Darin werden neben den berufsrechtlichen Aspekten (wer darf was und welche Voraussetzungen braucht man dazu) auch die betriebsanlagenrechtlichen Rahmenbedingungen (was darf man, wo in welchem Umfang) behandelt.

Schutzziele

Die zentralen Punkte, welche bei einer Betriebsanlagengenehmigung betrachtet werden, sind im § 74 Abs 2 GewO geregelt und nennen sich Schutzziele. Damit ist gemeint, dass die dort angeführten Aspekte berücksichtigt werden müssen und das Handeln eines Betriebes bestimmen.

Näheres siehe: Betriebsanlagenrecht in der Praxis

Ein Betrieb darf

  • das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Kunden und der Nachbarn nicht gefährden;
  • die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in einer anderen Weise belästigen;
  • die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen nicht beeinträchtigen;
  • die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich beeinträchtigen oder
  • eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeiführen.

Zu Bedenken ist, dass

  • Nachbarn alle sind, die vom Betrieb betroffen sein könnten, auch wenn diese nicht Grundnachbarn sind (Vergleiche den Einspruch gegen grenznahe Atomkraftwerke)
  • Beschäftigte daher nicht angeführt sind, da der Betrieb diese durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowieso schützen muss und im Genehmigungsprojekt darauf einzugehen ist
  • der Nachbarschaftsschutz auch die Belästigung und nicht nur den Gesundheitsschutz beinhaltet

Tipp:

Stellen Sie die Schutzziele in den Mittelpunkt Ihrer Betrachtungen. Wenn es keine Nachbarn gibt, können diese auch nicht belästigt werden.

Verfahren

Grundsätzlich gibt es natürlich unterschiedliche Verfahren, weil es einen Unterschied macht, ob es eine erstmalige Genehmigung ist oder eine Änderung einer bestehenden Anlage, auch im Hinblick auf die Größe und Gefahren gibt es Unterschiede.

Hier soll wieder nur, ohne auf Detailbestimmungen einzugehen, ein Überblick dargestellt werden.

Näheres siehe: Betriebsanlagenrecht in der Praxis

1. Ordentliches Genehmigungsverfahren: Darstellung des Projekts (Beschreibung, Pläne, technische Unterlagen), Einreichung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, Vorbegutachtung durch die Amtssachverständigen, Einladung an Nachbarn, Verhandlung, Bescheid.

2. Vereinfachtes Verfahren: Für Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotential (unter 800 m², Anschlussleistung unter 300 kW) oder die in der Bagatellanlagen-Verordnung aufgelisteten Betriebsanlagen.

Bei diesem Verfahren werden zur Verhandlung keine Anrainer geladen (es erfolgt im Vorfeld eine Information der Anrainer, die Möglichkeit der Einsicht und dass Bedenken vorgebracht werden können).

3. Nachbarneutrale Änderungen: Änderungen, welche das Emissionsverhalten zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen. Hier ist vor der Umsetzung eine Anzeige an die Behörde erforderlich (diese kann dabei auch Auflagen vorschreiben).

Tipp:

Klären Sie mit der Behörde, welches Verfahren angewendet wird – es muss nicht immer ein ordentliches Genehmigungsverfahren sein.

Homepage: www.topsicher.at

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