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Georg Streit | News | 17.08.2015

Editorial August 2015

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im August einen Gastbeitrag zum Thema Kündigungsrecht bei Syndikatsverträgen (Änderungen durch die GesbR-Reform) sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Der Newsletter Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht macht keine Sommerpause. Wie gewohnt finden Sie in diesem Newsletter zur Urlaubslektüre einen Gastbeitrag und ausgewählte Entscheidungen aus der Judikatur des OGH und des Verwaltungsgerichtshofs.

Der Gastbeitrag von Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder greift ein weiteres Mal ein Thema aus der jüngsten Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) auf. Besondere Tücken könnte die Änderung des Kündigungsrechts bergen. Das weitgehend dispositive GesbR-Recht wurde (nicht nur) im Bereich der Kündigung durch Übernahme von Bestimmungen aus dem UGB ersetzt. Die Kündigung ist nun nicht mehr (außer bei Willkür) ohne Einhaltung einer Frist möglich, sie kann auch nicht ausgeschlossen werden.

Das kann insbesondere bei Syndikatsverträgen von Gesellschaftern, etwa einer Kapitalgesellschaft relevant werden. Nun könnte man meinen, das tangiert bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht weiter, die Übergangsbestimmung der GesbR-Reform sieht jedoch Anderes vor. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1.7.2016 auch für vor dem 1.1.2015 errichtete Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Allerdings kann bis zum 31.12.2021 für die Fortgeltung der alten Rechtslage durch Gesellschaftererklärung optiert werden.

Der Gastbeitrag stellt die aktuelle Rechtslage dar und setzt sich mit den Fragen, die sich rund um das Kündigungsrecht ergeben, ausführlich auseinander und zieht schließlich eine Konsequenz für die Praxis.

Die aktuelle Leitentscheidung des OGH, die von der Redaktion ausgewählt wurde, beschäftigt sich mit der Frage der Möglichkeit der Beschränkung der Ausübung von Gesellschafterrechten durch eine einstweilige Verfügung. Wenn eine einstweilige Verfügung zwar besteht, diese aber vom Geschäftsführer nicht eingehalten wird, kann die drohende Zwangsstrafe den entstandenen Schaden mitunter nicht gutmachen.

Daher empfiehlt es sich, auch ein Verbot der Stimmrechtsausübung zu beantragen, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer den Interessen eines anderen Gesellschafters zuwiderhandelt. Der OGH bestätigt dies in seiner Entscheidung vom 19.03.2015 (6 Ob 200/14a) explizit.

Die Leitentscheidung des VwGH, die wir Ihnen in diesem Newsletter präsentieren, beschäftigt sich mit Spezifika des Gerichtsgebührenrechts. Bei der Spaltung einer Kapitalgesellschaft fällt nicht nur für die Eintragung der Spaltung, sondern auch für den Antrag auf Bestellung eines Restvermögensprüfers eine Pauschalgebühr an, wie der VwGH klarstellte. Der VwGH klärt, das Dickicht des Gebührendschungels auf, indem er den Weg zur richtigen Gebühr weist (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0225). Dem Rätselraten ist in diesem Fall also ein Ende gesetzt.

Viel Vergnügen mit den Beiträgen Ihres Newsletters und noch schönen Sommer wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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