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Georg Streit | News | 24.01.2017

Editorial Jänner 2017

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Jännner einen Beitrag zur Rechtsprechung des BFG zum Zeitpunkt der Nachversteuerung von ausländischen Verlusten bei Beendigung der Unternehmensgruppe sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Der Gastbeitrag des aktuellen Newsletters widmet sich diesmal einem steuerlichen Thema. MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch analysieren die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) zum Zeitpunkt der Nachversteuerung von ausländischen Verlusten bei Beendigung der Unternehmensgruppe. Ausgangspunkt ist ein Sachverhalt aus dem Jahr 2005, der zu einer von den Körperschaftssteuerrichtlinien 2013 des Finanzministeriums (KStR 2013) abweichenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes führte. Der Gastbeitrag analysiert die Rechtsgrundlagen und die Entscheidung des BFG. An dieser Stelle sei auch schon darauf hingewiesen, dass das letzte Wort dem VwGH zukommt, der über eine vom Finanzamt erhobene Amtsrevision gegen das Erkenntnis des BFG zu entscheiden hat. Sobald diese Entscheidung vorliegt, wird Sie Ihr Portal zum Gesellschaftsrecht darüber natürlich informieren.

Mit den Leitentscheidungen aus der höchstgerichtlichen Judikatur bleiben wir zunächst noch im Bereich des Steuerrechts: Der VwGH hatte zu klären, wie der Erwerb eigener Aktien nach den Aktiengesetz steuerrechtlich zu beurteilen ist. In seinem Erkenntnis vom 21.09.2016 (2013/13/0120) kam der VwGH zu einer differenzierten Sichtweise. Der Erwerb eigener Aktien kann sowohl eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung sein, als auch als Anschaffung eines Wirtschaftsguts gesehen werden. Entscheidend ist der Hintergrund des Erwerbsvorgangs. Lesen Sie mehr in den von der Redaktion gebildeten Leitsätzen bzw der Kurzzusammenfassung dieser Entscheidung.

Auch dem Aktienrecht entstammt die Entscheidung, die unsere Redaktion aus der OGH-Judikatur für Sie ausgewählt hat. § 225f AktG ordnet an, dass bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften zur Wahrung der Rechte der Aktionäre der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen ist, haben diese Aktionäre keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet. Dies hat von Amts wegen zu erfolgen. Der gemeinsame Vertreter hat von Gesetzes wegen die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und bei Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen. Nur Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftsprüfer kommen dafür infrage (§ 225f Abs 3 AktG).

So klar diese Regel anmutet. gab sie doch Anlass für eine Klarstellung bzw Präzisierung ihres Inhaltes durch den OGH. Ausgangsfall war die Abberufung eines gemeinsamen Vertreters im Sinne des § 225f AktG, weil dieser Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft war, die einen der Antragsteller in zwei Gerichtsverfahren vertreten hatte. Die Übernahme dieser Vertretung erfolgte nach Anhängigkeit des Verfahrens, in dem der gemeinsame Vertreter bestellt worden war. Im Ergebnis erkannte schon das Rekursgericht einen Interessenskonflikt. Über den außerordentlichen Revisionsrekurs entschied der OGH mit einer dieses Urteil bestätigenden Entscheidung (27.9.2016, 6 Ob 31/16a). Der OGH macht deutlich, welche Anforderungen über jene, die im Gesetz genannt sind, an einen gemeinsamen Vertreter im Sinne des § 225f AktG zu legen sind. Lesen Sie selbst mehr in den von der Redaktion, für Sie gebildeten Leitsätzen.

Als „Bonus-Tracks“ liefern wir Ihnen mit diesem Newsletter noch zwei weitere Hinweise zur aktuellen Entwicklung im Gesellschaftsrecht: Nach der Gewerbeordnung bedarf die gewerbsmäßige Ausübung nahezu jeder Tätigkeit grundsätzlich einer Gewerbeberechtigung. Wer einem größeren Kreis von Personen eine gewerbliche Tätigkeit anbietet oder bei „Ausschreibungen“ mitmacht, wird ebenfalls als Gewerbetreibender angesehen. Und dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Absicht, sondern ausschließlich auf den Wortlaut der Ankündigung an, meint der VwGH. Daher ist, so der Rat unserer Redaktion, insbesondere bei der Formulierung der Angabe des Geschäftszweigs bei der Firmenbuchanmeldung Vorsicht geboten. Lesen Sie mehr dazu im Kurzbeitrag von Frau MMag. Astrid Trawöger aus der Redaktion Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht.

Frau MMag. Trawöger hat sich auch noch die Regierungsvorlage für das „Deregulierungsgesetz 2017“ angesehen, insoweit es Auswirkungen auf die Errichtung einer GmbH haben kann. Die in einem einzigen neuen Paragrafen (§ 9a) des GmbHG zusammengefasste Regelung finden Sie (in ihrer derzeitigen Fassung) überblicksartig ebenfalls in diesem Newsletter dargestellt.

Viel Vergnügen mit der Lektüre der Beiträge des aktuellen Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at