Mietzinsabrechnung
Der Vermieter ist verpflichtet, spätestens zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen.
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Der Vermieter ist verpflichtet, spätestens zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen.