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Dokument-ID: 075565
§ 1439. Kompensation gegen Insolvenzmasse
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1439. Kompensation gegen Insolvenzmasse
(nichtamtliche Überschrift)
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Insolvenzmasse die Compensation Statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.
(BGBl. I Nr. 58/2010)