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Dokument-ID: 075488
§ 1367. Erlöschung des Bürgschaftsvertrages
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1367. Erlöschung des Bürgschaftsvertrages
(nichtamtliche Überschrift)
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestiget; so erlischt er binnen drey Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder außergerichtlich einzumahnen.