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Dokument-ID: 075628
§ 1501. Bedachtnahme auf Verjährung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1501. Bedachtnahme auf Verjährung
(nichtamtliche Überschrift)
Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.