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Dokument-ID: 074263
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 176. Deliktsfähigkeit des Kindes
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.
(BGBl. I Nr. 59/2017)