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Dokument-ID: 074645
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 542. Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.
(BGBl. I Nr. 87/2015)