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Dokument-ID: 074761
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 688. Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung
In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)