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Dokument-ID: 074393
§ 332. Der gemeine Wert einer Sache
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 332. Der gemeine Wert einer Sache
(nichtamtliche Überschrift)
Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werthe nach wirklich dadurch gewonnen hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, Alles für sich wegzunehmen, was davon ohne Schaden weggenommen werden kann.