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Dokument-ID: 074504
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 424. Titel derselben.
Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.