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Dokument-ID: 074523
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 440. Vorschrift über die Collision der Einverleibungen.
Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat. Folge der Erwerbung: