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Dokument-ID: 074879
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 809. Übertragung des Erbrechts
Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).
(BGBl. I Nr. 87/2015)