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Dokument-ID: 074674
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 567.
Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.
(BGBl. I Nr. 87/2015)