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Dokument-ID: 074624
Erlöschung der Dienstbarkeiten.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Erlöschung der Dienstbarkeiten.
im Allgemeinen.
§ 524.
Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.