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Dokument-ID: 074796
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
b) Ausdrücklicher Widerruf
§ 719.
Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.
(BGBl. I Nr. 87/2015)