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Dokument-ID: 075363
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1254.
Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.
(BGBl. I Nr. 87/2015)