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Dokument-ID: 075450
§ 1332. Schaden infolge von Nachlässigkeit
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1332. Schaden infolge von Nachlässigkeit
(nichtamtliche Überschrift)
Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werthe, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.