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Dokument-ID: 075456
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1337. Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers.
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.