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Dokument-ID: 075158
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1065. Kauf einer gehofften Sache.
Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.