Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 075065
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Rechte und Pflichten des Entlehners.
1) in Rücksicht des Gebrauches;
§ 972.
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.