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Dokument-ID: 075091
Zwey und zwanzigstes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zwey und zwanzigstes Hauptstück
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.
§ 1002. Bevollmächtigungsvertrag.
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.