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Dokument-ID: 130965

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 100. Vorrang des Völkerrechts

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Die §§ 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.