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Dokument-ID: 187013

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

II. Berufung auf die Nichtigkeit

§ 27.

idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938

Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.