Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am 14. Mai 2024 von 16 bis ca 17 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 187098

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

§ 92. Schulden

idF BGBl. Nr. 280/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1978

Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im § 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.