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Dokument-ID: 1093941
Exekutionsordnung (EO)
§ 460. Zurückzahlung der Vergütung
Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.
(BGBl. I Nr. 86/2021)