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Vorschrift

Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Steiermark

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Steiermark

StF: BGBl. Nr. 145/1994

§ 1.

Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Steiermark der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von … 69,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

§ 2.

(1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:

1. Grundkostenanteil 1 665,- S, davon 4 vH … 66,60 S
2. Baukosten 16 502,- S, davon 5,5 vH … 907,61 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Schutzräume, Trockenräume, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 1 582,- S, davon 5,5 vH … 87,01 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 068,- S, davon 5 vH … 53,40 S
Zwischensumme … 833,80 S
davon ein Zwölftel, gerundet … 69,50 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

1. Grundkostenanteil … 7,99 vH des Richtwerts;
2. Baukosten … 108,83 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) … 10,43 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen … 6,40 vH des Richtwerts.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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