Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am 14. Mai 2024 von 16 bis ca 17 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 160091

Vorschrift

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Genehmigung der Abrechnung

idF BGBl. I Nr. 101/2021 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2021

Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.

(BGBl. I Nr. 101/2021)