Dokument-ID: 217927

Vorschrift

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 39.

idF BGBl. Nr. 140/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1979

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Anzuwenden sind,

  1. die Z. 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;
  2. die Z. 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;
  3. die Z. 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z. 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;
  4. die Z. 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z. 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;
  5. der § 37
    1. in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;
    2. soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt.