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Dokument-ID: 227384
2. ABSCHNITT
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)
2. ABSCHNITT
Standes- und Ausübungsregeln
§ 2. Standesgemäßes Verhalten
Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.