Dokument-ID: 1019854

Judikatur | Entscheidung

1 Ob 3/19a; OGH; 23. Jänner 2019

GZ: 1 Ob 3/19a | Gericht: OGH vom 23.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. R***** L*****, und 2. Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen G***** L*****, beide vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner E***** K*****, vertreten durch Mag. Thomas Sochor, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, Rechnungslegung und Zahlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. November 2018, GZ 40 R 225/18m-83, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 3. Juli 2018, GZ 7 Nc 19/16d-78, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, soweit es sich gegen die Bestätigung der Kostenentscheidung des Erstgerichts richtet.

2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

3. Hinsichtlich der Überweisung der Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren wird auf die in diesem Verfahren zu 1 Ob 40/16p ergangene Entscheidung verwiesen.

4. Zur nachträglichen Unmöglichkeit der Erbringung einer Leistung liegt umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (RIS-Justiz RS0016423; RS0109496). Der sich auf die Unmöglichkeit Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0034223). Ob eine Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0115570 [T1]).

Der Antragsgegner war der frühere Verwalter einer Liegenschaft. Er hat sämtliche Verwaltungsunterlagen, die sich bei ihm befanden, herausgegeben. Weitere Verwaltungsunterlagen sind bei ihm nicht vorhanden. Die Annahme, er könnte auf irgendeinem Weg noch zu den von den Antragstellern vermissten Verwaltungsunterlagen gelangen, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrealistisch. Das Rekursgericht ging daher jedenfalls vertretbar davon aus, dass das Herausgabebegehren der Antragsteller wegen Unmöglichkeit der Leistung des Antragsgegners abzuweisen sei. Mit ihrem Verweis auf eine Negativfeststellung des Erstgerichts zeigen die Antragsteller keine Fehlbeurteilung auf.

5. Der Antragsgegner hat jährlich Zinslisten, Betriebskostenabrechnungen, Jahresmietabrechnungen hinsichtlich jedes Mietobjekts und Hausabrechnungen, in denen er die Betriebskostenausgaben und sonstigen Ausgaben des Hauses den Betriebskosteneinnahmen und Hauptmietzinseinnahmen gegenüberstellte, erstellt und diese Abrechnungen dem Erstantragsteller sowie der früheren Zweitantragstellerin Mitte Jänner jeden Jahres übergeben. Diese Abrechnungen wurden von den Antragstellern „zustimmend zur Kenntnis genommen“. Es gab niemals Einwendungen oder Beanstandungen; zu keiner Zeit wurden weitere, die Verwaltungstätigkeit des Antragsgegners betreffende Unterlagen, Belegeinsicht oder weitere Aufschlüsselungen gefordert.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Antragsteller die Rechnungslegung des Antragsgegners genehmigt hätten, ist nicht zu beanstanden. Das Rekursgericht führte dazu aus, sollte die Zustimmung ausdrücklich erfolgt sein (die Form der „zustimmenden Kenntnisnahme“ steht nicht fest), also in der Form, dass die Antragsteller erklärten, mit den vom Antragsgegner vorgelegten Abrechnungen einverstanden zu sein, würde eine entsprechende Genehmigung bestehen. Jedenfalls läge eine stillschweigende Zustimmung der Antragsteller vor, auf die der Antragsgegner vertrauen habe dürfen. Die Rechnungslegung durch ihn sei entsprechend den mit den Antragstellern getroffenen Vereinbarungen erfolgt. Er habe aus den Erträgen des Hauses, die sich aus der Abrechnung ergeben hätten, jährlich einen bestimmten Geldbetrag vereinbarungsgemäß den Antragstellern (bzw deren Kindern) und ihm (zunächst als Miteigentümer und später als Fruchtgenussberechtigter) zugewiesen. Die Antragsteller hätten die zur Auszahlung gelangenden Geldbeträge unwidersprochen entgegengenommen und auch einer vereinbarten Gegenverrechnung nie widersprochen. Wenn der Antragsgegner den Antragstellern zudem jährlich die Hausabrechnungen vorgelegt und mit diesen besprochen habe, dazu keine Einwendungen hinsichtlich der Rechnungslegung erfolgt seien, habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihrem Stillschweigen die Bedeutung einer Zustimmung zukomme. Damit habe er seine ihm als Hausverwalter obliegende Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt, sodass das Rechnungslegungsbegehren abzuweisen sei. Mit ihren Ausführungen zum „schwierigen Familienverhältnis“ und ihrem Bemühen um „ein diplomatisches Vorgehen“ zeigen die Revisionsrekurswerber auch insofern keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf.

Leitsätze