Erhaltung und Instandhaltung

Es ist Aufgabe des Vermieters den Mietgegenstand und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten. Dies macht gewisse Erhaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten erforderlich. Jedoch auch der Mieter ist zu bestimmten Instandhaltungsarbeiten verpflichtet.

Durch die Wohnrechtsnovelle 2015, die am 1.1.2015 in Kraft getreten ist, kam es zu einer Erweiterung der Erhaltungspflicht für Vermieter, und zwar um die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten.