Dokument-ID: 050796

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

3. Kumulierung der Gesuche

§ 86.

idF BGBl. I Nr. 30/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.

(BGBl. I Nr. 30/2012)