Dokument-ID: 050855

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

VIERTES HAUPTSTÜCK
Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.

ERSTER ABSCHNITT
Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.

1. Unzulässige Eintragungen.

§ 130.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprechend anzuwenden.