Dokument-ID: 050718

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

§ 23.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Verstorbenen zu bewilligen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)