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Dokument-ID: 075627
§ 1500. Kein Nachteil bei Rechtserwerb
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1500. Kein Nachteil bei Rechtserwerb
(nichtamtliche Überschrift)
Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachtheile gereichen.