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Dokument-ID: 074217
Zweiter Abschnitt
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zweiter Abschnitt
Abstammung des Kindes
a) Allgemeines
§ 140.
Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.
(BGBl. I Nr. 15/2013)