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Dokument-ID: 074181
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 38.
Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.