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Dokument-ID: 525074
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 93c.
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
(BGBl. I Nr. 15/2013)