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Dokument-ID: 074808
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 730. Gesetzliche Erben
Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
(BGBl. I Nr. 87/2015)