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Dokument-ID: 074458
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2) durch das Finden freystehender Sachen;
§ 385.
Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.